Dem §
11 der
Altholzverordnung vom
15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel
9 des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
-
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der
Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld „Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der
Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung."
Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504