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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (3. VgVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2006 VgV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 14, § 15, § 20, § 21, § 22, § 11, § 17, § 18

Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „400.000" durch die Angabe „422.000" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen mit Ausnahme von

a)
Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28) geändert worden ist, deren Code nach der Verordnung (EG) 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329 S.1), (CPV Code) den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder

b)
Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG:

137.000
Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind,".

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „200.000" durch die Angabe „211.000" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „5 Millionen" durch die Angabe „5.278.000" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Leistung" die Wörter „einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter" eingefügt.

b)
In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Optionsrechte" die Wörter „oder Vertragsverlängerungen" eingefügt.

c)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Auftragswert einschließlich Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des geschätzten Auftragswertes eines Dienstleistungsauftrages, der später vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(nachfolgend GWB)" gestrichen und die Angabe „vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002)" durch die Angabe „vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz. S. 4368)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

4.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" und wird die Angabe „vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002)" durch die Angabe „vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)" ersetzt.

5.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" und wird die Angabe „vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002)" durch die Angabe „vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „sollen" durch das Wort „haben" ersetzt und wird nach dem Wort „Auftragsgegenstand" das Wort „zu" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

9.
§ 15 wird aufgehoben.

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden die Wörter „und Ausfuhrkontrolle" angefügt.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

b)
In Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „GWB" durch die Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und wird die Angabe „GWB" durch die Wörter „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

13.
In § 22 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

14.
In § 11 Satz 1, §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 wird jeweils die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.