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Änderung § 12 BFöV vom 27.08.2015
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§ 12 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 12 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet: 1. für den Besuch der Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr 1.200 Euro, 2. für den Besuch des Studienkurses nach § 9 Abs. 5 600 Euro. (2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. 2 Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgängen von der Anrechnung abgesehen werden. (2) 1 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. 2 Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. 3 Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
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