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Änderung § 19 BFöV vom 27.08.2015
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§ 19 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 19 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Kosten der beruflichen Bildung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet: |
1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), | |
3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22), 4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), 5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24), 6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und 7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26) nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übernommen werden. (2) Die für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen: Anspruchs- zeitraum in Monaten | Höchstgrenze in Euro | Anspruchs- zeitraum in Monaten | Höchstgrenze in Euro 1 | 460 | 31 | 7.750 2 | 920 | 32 | 7.900 3 | 1.380 | 33 | 8.055 4 | 1.840 | 34 | 8.210 5 | 2.300 | 35 | 8.360 6 | 2.760 | 36 | 8.515 7 | 2.990 | 37 | 8.665 8 | 3.220 | 38 | 8.820 9 | 3.450 | 39 | 8.975 10 | 3.680 | 40 | 9.130 11 | 3.910 | 41 | 9.285 12 | 4.140 | 42 | 9.435 13 | 4.370 | 43 | 9.590 14 | 4.600 | 44 | 9.740 15 | 4.830 | 45 | 9.895 16 | 5.060 | 46 | 10.050 17 | 5.290 | 47 | 10.200 18 | 5.520 | 48 | 10.355 19 | 5.750 | 49 | 10.505 20 | 5.980 | 50 | 10.660 21 | 6.210 | 51 | 10.815 22 | 6.365 | 52 | 10.965 23 | 6.520 | 53 | 11.120 24 | 6.675 | 54 | 11.275 25 | 6.830 | 55 | 11.430 26 | 6.985 | 56 | 11.580 27 | 7.140 | 57 | 11.735 28 | 7.295 | 58 | 11.890 29 | 7.450 | 59 | 12.040 30 | 7.600 | 60 | 12.195. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rahmen der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Beträge ist nicht möglich. | 3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), 4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24), 5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und 6. Umzugsauslagen (§ 26). 2 Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. 3 Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. 4 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. (2) 1 Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: | Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldaten- versorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | 1 | 2 1 | 12 | 5.000 2 | 18 | 7.000 3 | 24 | 9.000 4 | 30 | 11.000 5 | 36 | 13.000 6 | 42 | 15.000 7 | 48 | 17.000 8 | 54 | 19.000 9 | 60 | 21.000 Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes. 2 Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. 3 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 4 Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. 5 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt. (3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung. (4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet. |
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