Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 BFöV vom 27.08.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BwEinsatzBerStG am 27. August 2015 und Änderungshistorie der BFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 22 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Beiträge zur Krankenversicherung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.



 

Anzeige