§ 22 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 22 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 22 Beiträge zur Krankenversicherung | (Text neue Fassung)§ 22 (aufgehoben) |
(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht. (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. |