Tools:
Update via:
Änderung § 38 BFöV vom 27.08.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SVReformG am 27. August 2015 und Änderungshistorie der BFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 38 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 38 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 38 Zuständigkeiten | (Text neue Fassung)§ 38 Übergangsregelungen |
(1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig 1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet, 2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen, 3. für das Verfahren nach § 32 der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen soll. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen nach § 9. (3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz haben. (4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz. (5) Der Berufsförderungsdienst Köln ist örtlich zuständig für die Förderungsberechtigten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon abweichend sind zuständig 1. der Berufsförderungsdienst Schleswig für die Standorte Karup und Viborg in Dänemark, 2. der Berufsförderungsdienst Neubrandenburg für den Standort Stettin in Polen, 3. der Berufsförderungsdienst Karlsruhe für den Standort Straßburg in Frankreich und 4. der Berufsförderungsdienst Münster für den Standort Eibergen in den Niederlanden. | (1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al0-49323.htm