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Änderung § 17 BFöV vom 09.08.2019
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§ 17 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 17 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Antragstellung | |
(1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nach den Umständen des Einzelfalls. |
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