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Änderung § 36a BFöV vom 01.01.2025
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§ 36a BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 36a BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Text alte Fassung)§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | (Text neue Fassung)§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen. (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al209923-0.htm