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Änderung § 8 BFöV vom 27.08.2015

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§ 8 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 8 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung


(Text alte Fassung)

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

(Text neue Fassung)

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.