Änderung § 12 BFöV vom 27.08.2015

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§ 12 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 12 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme


(Text alte Fassung)

(1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet:

1. für den Besuch der Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr 1.200 Euro,

2. für den Besuch des Studienkurses nach § 9 Abs. 5 600 Euro.

(2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 Absatz 2 werden angerechnet:

1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens 1.200 Euro pro Studienhalbjahr,

2. für den Besuch eines Studienkurses nach § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal 600 Euro.

(2) 1 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. 2 Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. 3 Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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