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Änderung § 19 BFöV vom 27.08.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 1 BföVÄndV am 27. August 2015 und Änderungshistorie der BFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 19 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 27.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Kosten der beruflichen Bildung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind |
1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22), 4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), 5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24), 6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und 7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26) | |
nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übernommen werden. (2) Die für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen: Anspruchs- zeitraum in Monaten | Höchstgrenze in Euro | Anspruchs- zeitraum in Monaten | Höchstgrenze in Euro 1 | 460 | 31 | 7.750 2 | 920 | 32 | 7.900 3 | 1.380 | 33 | 8.055 4 | 1.840 | 34 | 8.210 5 | 2.300 | 35 | 8.360 6 | 2.760 | 36 | 8.515 7 | 2.990 | 37 | 8.665 8 | 3.220 | 38 | 8.820 9 | 3.450 | 39 | 8.975 10 | 3.680 | 40 | 9.130 11 | 3.910 | 41 | 9.285 12 | 4.140 | 42 | 9.435 13 | 4.370 | 43 | 9.590 14 | 4.600 | 44 | 9.740 15 | 4.830 | 45 | 9.895 16 | 5.060 | 46 | 10.050 17 | 5.290 | 47 | 10.200 18 | 5.520 | 48 | 10.355 19 | 5.750 | 49 | 10.505 20 | 5.980 | 50 | 10.660 21 | 6.210 | 51 | 10.815 22 | 6.365 | 52 | 10.965 23 | 6.520 | 53 | 11.120 24 | 6.675 | 54 | 11.275 25 | 6.830 | 55 | 11.430 26 | 6.985 | 56 | 11.580 27 | 7.140 | 57 | 11.735 28 | 7.295 | 58 | 11.890 29 | 7.450 | 59 | 12.040 30 | 7.600 | 60 | 12.195. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rahmen der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Beträge ist nicht möglich. | nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. 2 Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle übernommen werden. (2) 1 Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: | Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungs- gesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | 1 | 2 1 | 12 | 5.000 2 | 18 | 7.000 3 | 24 | 9.000 4 | 30 | 11.000 5 | 36 | 13.000 6 | 42 | 15.000 7 | 48 | 17.000 8 | 54 | 19.000 9 | 60 | 21.000 Weicht die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 3 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. 4 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt. (3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung. (4) Besteht ein Anspruch nach § 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet. |
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