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Änderung § 19 BFöV vom 27.08.2015

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§ 19 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 19 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Kosten der beruflichen Bildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind

1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),

2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22),

4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26)

vorherige Änderung

nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übernommen werden.

(2) Die für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen:


Anspruchs-
zeitraum
in
Monaten | Höchstgrenze
in
Euro | Anspruchs-
zeitraum
in Monaten | Höchstgrenze
in Euro


1 | 460 | 31 | 7.750

2 | 920 | 32 | 7.900

3 | 1.380 | 33 | 8.055

4 | 1.840 | 34 | 8.210

5 | 2.300 | 35 | 8.360

6 | 2.760 | 36 | 8.515

7 | 2.990 | 37 | 8.665

8 | 3.220 | 38 | 8.820

9 | 3.450 | 39 | 8.975

10 | 3.680 | 40 | 9.130

11 | 3.910 | 41 | 9.285

12 | 4.140 | 42 | 9.435

13 | 4.370 | 43 | 9.590

14 | 4.600 | 44 | 9.740

15 | 4.830 | 45 | 9.895

16 | 5.060 | 46 | 10.050

17 | 5.290 | 47 | 10.200

18 | 5.520 | 48 | 10.355

19 | 5.750 | 49 | 10.505

20 | 5.980 | 50 | 10.660

21 | 6.210 | 51 | 10.815

22 | 6.365 | 52 | 10.965

23 | 6.520 | 53 | 11.120

24 | 6.675 | 54 | 11.275

25 | 6.830 | 55 | 11.430

26 | 6.985 | 56 | 11.580

27 | 7.140 | 57 | 11.735

28 | 7.295 | 58 | 11.890

29 | 7.450 | 59 | 12.040

30 | 7.600 |
60 | 12.195.


In begründeten
Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rahmen der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Beträge ist nicht möglich.



nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. 2 Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle übernommen werden.

(2) 1 Die notwendigen Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:


| Förderungsdauer
nach § 5 Absatz 4 des
Soldatenversorgungs-
gesetzes in
Monaten | Höchstbetrag in Euro

| 1
| 2

1 | 12 | 5.000

2 | 18 | 7.000

3 | 24 | 9.000

4 | 30 | 11.000

5 | 36 | 13.000

6 | 42 | 15.000

7 | 48 | 17.000

8 | 54 | 19.000

9 | 60 | 21.000


Weicht die Förderungsdauer von der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ab, insbesondere in den
Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zustehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden Anspruchsmonat um 333,33 Euro. 2 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 3 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. 4 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

(3) Ist
der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

(4) Besteht ein
Anspruch nach § 5 Absatz 1a des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht angerechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)