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Änderung § 25 BFöV vom 27.08.2015
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§ 25 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 25 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 27.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. (2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. 2 Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2. (2) 1 Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend. |
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