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Änderung § 30 BFöV vom 27.08.2015
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§ 30 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 30 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 27.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
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(Text alte Fassung) § 30 Stellenbörse | (Text neue Fassung)§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes |
Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet. | Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service eingerichtet. |
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