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Änderung § 39 BFöV vom 27.08.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 39 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft.



Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)