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Änderung § 17 BFöV vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 91 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der BFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 17 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Antragstellung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich. |
(2) 1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2 Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al60170-0.htm