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Änderung § 20 BFöV vom 05.04.2017
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§ 20 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 20 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. 2 Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn |
1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und 2. die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte. | |
(2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen. | (2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen. |
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