Tools:
Update via:
Änderung § 26 BFöV vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 91 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der BFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 26 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen | |
(Text alte Fassung) 1 Förderungsberechtigte, denen eine Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb ihres Wohnortes bewilligt worden ist, können auf einen Antrag, der vor einem Umzug an den Ort der Maßnahme der beruflichen Bildung einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) schriftlich zu stellen ist, für diesen Umzug einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfür | (Text neue Fassung) 1 Förderungsberechtigte, denen eine Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb ihres Wohnortes bewilligt worden ist, können auf einen Antrag, der vor einem Umzug an den Ort der Maßnahme der beruflichen Bildung einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) schriftlich oder elektronisch zu stellen ist, für diesen Umzug einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfür |
1. eine Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt worden ist, 2. die bisherige Wohnung nicht im Einzugsgebiet zu der neuen Ausbildungsstätte liegt und 3. dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Trennungsauslagen besteht. | |
2 Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. 3 Für die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach der Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass als Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag von 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berücksichtigt werden kann. 4 Für die Berechnung der Umzugsauslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenvergütung gewährt werden könnten. 5 Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt, dass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbildungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies schriftlich beantragen, die Berechnung des zugrunde liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeitraum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung bezieht. 6 Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. | 2 Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. 3 Für die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach der Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass als Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag von 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berücksichtigt werden kann. 4 Für die Berechnung der Umzugsauslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenvergütung gewährt werden könnten. 5 Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt, dass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbildungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies schriftlich oder elektronisch beantragen, die Berechnung des zugrunde liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeitraum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung bezieht. 6 Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/al60174-0.htm