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Änderung § 37 BFöV vom 05.04.2017
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§ 37 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 37 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung | |
(Text alte Fassung) 1 Auf schriftlichen Antrag bescheinigt der Berufsförderungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2 Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt der Berufsförderungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2 Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen. |
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