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Änderung § 13 BFöV vom 09.08.2019
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§ 13 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 13 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Form und Fristen | |
(Text alte Fassung) (1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförderungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen. (2) 1 Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) frühestens neun und spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. 2 Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit. 3 Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle. | (Text neue Fassung) (1) Förderungsberechtigte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen. (2) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) frühestens neun und spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. 2 Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - spätestens zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme die Bundeswehrfachschule und die Lehrgangsart mit. 3 Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienstzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Kommandierung zu der zuständigen militärischen Betreuungsstelle. |
(3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. |
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