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Änderung § 27 BFöV vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 27 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten


(Text alte Fassung)

Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird.

(Text neue Fassung)

1 Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird. 2 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu fördern. 3 Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten einer Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert werden, soweit dies nach der Förderungsplanung zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend notwendig ist. 4 Unzulässig ist die Beschränkung der Förderung auf kostenintensive Teile der Maßnahme.

(heute geltende Fassung)