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Änderung § 36a BFöV vom 09.08.2019
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§ 36a BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 36a BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 36a (neu) | (Text neue Fassung)§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen. (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt. |
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