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Änderung § 36a BFöV vom 09.08.2019

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§ 36a BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 36a BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 36a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes


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(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)