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Änderung § 37 BFöV vom 09.08.2019
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§ 37 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 37 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung | |
(Text alte Fassung) 1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt der Berufsförderungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2 Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. 2 Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen. |
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