Änderung § 39 BFöV vom 09.08.2019

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§ 39 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 39 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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