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Änderung § 24 BFöV vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 24 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung


(1) Notwendige Kosten für Studienfahrten - auch in das Ausland - aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurückbleibender nicht angeboten wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. 2 § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)