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§ 3 - Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)
§ 3 Ruhepausen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend hiervon können Ruhepausen angerechnet werden, soweit dies betrieblich erforderlich ist.
(2) Die Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieblich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine ausreichende Erholung gewährleistet ist.
Zitierungen von § 3 EAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EAZV Geltungsbereich
... 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. ...
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