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§ 2 - Achtundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (48. BEG§ 172DV k.a.Abk.)

§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2006.

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