Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Tierimpfstoff-Verordnung vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Tierimpfstoff-Verordnung und Änderungshistorie der TierImpfStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:

(Text alte Fassung)

1. das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,

(Text neue Fassung)

1. das Paul-Ehrlich-Institut, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,

2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger, ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit, sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.