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Änderung § 29a Tierimpfstoff-Verordnung vom 07.10.2011

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§ 29a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 29a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist


vorherige Änderung

 


(1) Soweit sich Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 4 und der Zusammenfassung nach § 21 Absatz 2 ergeben, hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen, die die Änderungen belegen.

(2) Die Änderung

1. des Herstellungsverfahrens,

2. des Anwendungsgebietes,

3. der Haltbarkeitsdauer, soweit diese verlängert werden soll,

4. der Kennzeichnung oder

5. der Packungsbeilage

darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige Zulassungsstelle der Änderung zugestimmt hat.

(3) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des Mittels gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.

(4) Im Falle einer Änderung der wirksamen Bestandteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.


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