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Synopse aller Änderungen der Tierimpfstoff-Verordnung am 23.06.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2009 durch Artikel 5 der RindTbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierImpfStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:

1. das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger, ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit, sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.

§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht


(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur

1. auf tierärztliche Verschreibung oder

2. unmittelbar an Tierärzte

vorherige Änderung

abgegeben werden. Mittel, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen abweichend von Satz 1 Nr. 1 nur auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.



abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend.

(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben.