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Synopse aller Änderungen der Tierimpfstoff-Verordnung am 23.06.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juni 2009 durch Artikel 5 der RindTbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierImpfStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Behörden | |
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind: 1. das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, | |
(Text alte Fassung) 2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind. | (Text neue Fassung) 2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger, ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit, sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind. |
§ 41 Abgabe durch Apotheken und zentrale Beschaffungsstellen, Verschreibungspflicht | |
(1) Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, dürfen durch Apotheken nur 1. auf tierärztliche Verschreibung oder 2. unmittelbar an Tierärzte | |
abgegeben werden. Mittel, die zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen abweichend von Satz 1 Nr. 1 nur auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend. | abgegeben werden. Für die Verschreibung gelten die arzneimittelrechtlichen Vorschriften für Tierarzneimittel entsprechend. |
(2) Zentrale Beschaffungsstellen dürfen Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur an Tierärzte oder an die jeweils für die Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Behörde abgeben. |
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