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Synopse aller Änderungen der Tierimpfstoff-Verordnung am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 384 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierImpfStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 384 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Inhalt der Herstellungserlaubnis | |
(1) Die Herstellungserlaubnis beinhaltet mindestens: 1. die Nummer der Herstellungserlaubnis, 2. den Namen und die Anschrift des Herstellers, 3. die Anschrift der Betriebsstätte, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, 4. Angaben zum Herstellungsleiter, 5. Angaben zum Kontrollleiter, 6. Angaben zur sachkundigen Person, 7. die Angabe der Mittel mit allgemein verständlicher Bezeichnung, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, 8. Angaben zum Herstellungsverfahren und Prüfverfahren der Mittel, auf die sich die Herstellungserlaubnis bezieht, 9. Nebenbestimmungen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Durchschrift der Herstellungserlaubnis zur Weiterleitung an die Agentur. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift der Herstellungserlaubnis zur Weiterleitung an die Agentur. |
(3) Eine von der zuständigen Behörde vor dem 30. Oktober 2006 erteilte Herstellungserlaubnis gilt als Herstellungserlaubnis nach dieser Verordnung fort. | |
§ 18 Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis | |
(1) Die zuständige Behörde erteilt dem Inhaber der Herstellungserlaubnis auf Antrag eine Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung), wenn bei der Herstellung, Prüfung und Lagerung von Mitteln die Bestimmungen der §§ 6 und 8 bis 17 eingehalten werden. Vor Erteilung der GMP-Bescheinigung prüft die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch durch eine Prüfung des betroffenen Betriebs. Über die Prüfung fertigt die zuständige Behörde einen Bericht. (2) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen, erteilt die zuständige Behörde die GMP-Bescheinigung innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Prüfung. Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Agentur eine Durchschrift der Bescheinigung nach Absatz 1. | (1) 1 Die zuständige Behörde erteilt dem Inhaber der Herstellungserlaubnis auf Antrag eine Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung), wenn bei der Herstellung, Prüfung und Lagerung von Mitteln die Bestimmungen der §§ 6 und 8 bis 17 eingehalten werden. 2 Vor Erteilung der GMP-Bescheinigung prüft die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch durch eine Prüfung des betroffenen Betriebs. 3 Über die Prüfung fertigt die zuständige Behörde einen Bericht. (2) 1 Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 2, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen, erteilt die zuständige Behörde die GMP-Bescheinigung innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung der Prüfung. 2 Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Agentur eine Durchschrift der Bescheinigung nach Absatz 1. |
(3) Beantragt der Inhaber einer Herstellungserlaubnis mit Sitz im Inland, der Mittel in einem Drittland herstellt, prüft oder lagert, das nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine GMP-Bescheinigung nach Absatz 1, entscheidet diejenige Behörde über die Erteilung der GMP-Bescheinigung, in deren Zuständigkeitsbereich der Inhaber der Herstellungserlaubnis seinen Sitz hat. |
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