auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 38 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: