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Änderung § 3b BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010
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§ 3b BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 3b BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag | (Text neue Fassung)§ 3b (aufgehoben) |
Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen. |
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