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Änderung § 9a BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010
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§ 9a BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 9a BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung | (Text neue Fassung)§ 9a (aufgehoben) |
Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. |
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