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Änderung § 3a BetrPrämDurchfV vom 01.04.2012

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§ 3a BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3a BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 103 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb


(Text alte Fassung)

Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.

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*) Amtlicher Hinweis: http://www.bundesanzeiger.de


(Text neue Fassung)

Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(heute geltende Fassung)