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Änderung § 2 BetrPrämDurchfV vom 25.07.2006

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§ 2 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 2 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Regionaler Durchschnitt


(Text alte Fassung)

Der regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche eines jeden Antragsjahres ist der Betrag, der sich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprüche durch die Zahl dieser Zahlungsansprüche geteilt wird.

(Text neue Fassung)

Der regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche eines jeden Antragsjahres ist der Betrag, der sich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der jeweiligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprüche durch die Zahl dieser Zahlungsansprüche geteilt wird. Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006.

 (keine frühere Fassung vorhanden)