Änderung § 19 BetrPrämDurchfV vom 11.05.2010

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§ 19 BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 19 BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit einer in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.864/2004 (ABl. EU Nr. L 161 S. 48), genannten Pflanze in Reinsaat begrünt,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Fläche eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung vornimmt oder zulässt,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Fläche einen entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirtschaftlich nutzt,

4. entgegen § 8 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung verwendet.



 



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