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Synopse aller Änderungen der BetrPrämDurchfV am 17.04.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. April 2007 durch Artikel 1 der BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BetrPrämDurchfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung | BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a Verfügbarer Betrag |
(1) Für die Festsetzung neuer Referenzbeträge auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes steht ein Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro aus der nationalen Reserve nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung. Der für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung stehende Teil des in Satz 1 genannten Betrages bestimmt sich nach Abzug des Bedarfs für die in Artikel 42 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fälle für das jeweilige Antragsjahr. (2) Überschreitet der Bedarf für die Festsetzung neuer Referenzbeträge im Rahmen des Absatzes 1 in einem Antragsjahr den in dem jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Teil des Betrages nach Absatz 1, so werden die in dem betreffenden Jahr festzusetzenden Referenzbeträge anteilmäßig verringert. Die Bundesanstalt veröffentlicht den Koeffizienten für die Verringerung der Referenzbeträge im Bundesanzeiger bis zum 1. November des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1. | |
§ 18b (neu) | § 18b Betriebsinhaber in Grenzregionen |
(1) Mit Wirkung für das Jahr 2007 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftliche Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Artikel 59 noch Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet. Betriebssitz im Sinne dieser Vorschrift ist der Ort, von dem aus der Betrieb verwaltet wird. (2) Der Referenzbetrag wird im Rahmen des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der jeweilige Betrag für 1. Dauergrünland oder 2. sonstige beihilfefähige Flächen, der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der der Betriebssitz des Betriebsinhabers liegt, für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, mit der nach Absatz 3 ermittelten jeweiligen Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen multipliziert wird und die sich daraus jeweils ergebenden Einzelbeträge zum Referenzbetrag addiert werden. (3) Die jeweilige Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers in einem anderen Mitgliedstaat, die 1. vom Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt worden sind und am 15. Mai 2007 entsprechend genutzt werden und 2. in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Betriebsinhaber im Jahr 2005 oder 2006 nicht zugrunde gelegt worden sind. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 werden solche Flächen berücksichtigt, die lediglich auf Grund des Artikels 43 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind, und wenn keine der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse oder Schaf- und Ziegenfleisch der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind. (4) Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des Wertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 gehörenden Zahlungsansprüche, sofern diese 1. ihm auf Grund seines Antrages im Jahr 2005 zugewiesen oder 2. von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen worden sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen Landesstelle bis zum 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist. (5) Ein Referenzbetrag wird nur dann festgesetzt, wenn er mindestens 5 vom Hundert des Referenzbetrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift für den Betriebsinhaber festgesetzt worden ist, mindestens aber 500 Euro, oder mindestens 5 000 Euro beträgt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, werden für Dauergrünland die Beträge, die in der Region, in der der Betriebssitz liegt, im Jahr 2005 für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden sind, zugrunde gelegt. Verringerungen der Referenzbeträge auf Grund des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleiben zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, unberücksichtigt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von einem Betriebsinhaber übernommen hat, der die nach Absatz 3 maßgeblichen Flächen am 17. Mai 2005 für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat. | |
§ 18c (neu) | § 18c Betriebsinhaber mit vormaligen Dauerkulturflächen |
(1) Es wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber, der spätestens am 17. Mai 2005 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt worden sind, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt. (2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Betrag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der die Fläche liegt, für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, jedoch höchstens der regionale Durchschnitt nach § 2, mit der nach Absatz 3 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. (3) Die Hektarzahl wird im Rahmen des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wie folgt ermittelt: 1. Sie entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers, die a) am 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag nach § 13a Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zu stellen ist, von ihm als beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden und b) am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Referenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden sind. 2. Die nach Nummer 1 berechnete Hektarzahl wird mit dem in § 14 Abs. 6 Satz 1 für das jeweilige Antragsjahr festgelegten Koeffizienten multipliziert. Flächen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, die dem Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung erstmalig zur Verfügung stehen, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet wurden. (4) Die Zahl der Zahlungsansprüche entspricht der Hektarzahl nach Absatz 3. (5) Als Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten auch 1. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber nach dem 30. September 2006 ohne Flächen übertragen hat und 2. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber vor dem 1. Oktober 2006 ohne Flächen übertragen hat, sofern die Übertragung der zuständigen Landesstelle nach § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist. (6) § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden Kürzungen nach 1. Absatz 3 Nr. 2 und 2. Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004 nicht berücksichtigt. (7) Hat ein Betriebsinhaber Flächen im Sinne des Absatzes 1 in mehreren Regionen, so erfolgt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 jeweils gesondert für die betreffenden Regionen. Kürzungen auf Grund von Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden anteilig nach der Hektarzahl auf die Regionen verteilt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von dem in Absatz 1 genannten Betriebsinhaber übernommen hat. |
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