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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,".
- bb)
- In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Explosivstoffen" die Wörter „oder pyrotechnischen Sätzen" eingefügt.
- cc)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für- 1.
- pyrotechnische Gegenstände,
- 2.
- Anzündmittel.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt und in Nummer 1 nach den Wörtern „pyrotechnische Sätze" ein Komma und die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39" durch die Angabe „bis 39a" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
- a)
- für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
- b)
- für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
- c)
- für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
- d)
- bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
- e)
- bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition."
- 2.
- In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder pyrotechnischer Satz" gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:
- „1a.
- sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte, bestimmt sind,".
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stoffgemische" die Wörter „(pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver)" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Sätzen und" gestrichen.
- dd)
- Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:
„Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EGBaumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind."
- b)
- Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Am Ende von Buchstabe b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:
„das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,".
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 5.
- § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten."
- b)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „und 3" ergänzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a und Buchstabe c werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe d werden die Wörter „pyrotechnischen Sätze" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstände" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
- „g)
- dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,".
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden."
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Wort „körperliche" durch das Wort „persönliche" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen."
- 8.
- Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
„§ 8a Zuverlässigkeit(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,- 1.
- die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a)
- wegen eines Verbrechens oder
- b)
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
- 2.
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
- explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
- mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
- c)
- explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,- 1.
- die
- a)
- wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- b)
- wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
- c)
- wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
- 2.
- die Mitglied
- a)
- in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
- b)
- in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
- 3.
- bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
- a)
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- b)
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
- c)
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 4.
- die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
- 5.
- die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:- 1.
- die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
- 2.
- die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
- 3.
- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
- 4.
- die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
- 5.
- bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- 1.
- geschäftsunfähig sind,
- 2.
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- 3.
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.
§ 8c Pflichten des Gutachters(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen." - 9.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „einführen" jeweils das Wort „,durchführen" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „Einführer" das Wort „, Durchführer" und nach dem Wort „Einfuhr" das Wort „, Durchfuhr" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I."
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27" die Wörter „oder des Befähigungsscheines nach § 20" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einfuhr" die Wörter „, die Durchfuhr oder das Verbringen" eingefügt.
- e)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Einfuhr" die Wörter „, der Durchfuhr oder des Verbringens" eingefügt.
- 10.
- In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, den Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausüben."
- 11.
- § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 12.
- Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."
- 13.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Zuverlässigkeit" die Wörter „oder der persönlichen Eignung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund dieses Gesetzes" durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 14.
- § 32a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischer Satz" durch die Wörter „pyrotechnischer Gegenstand" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer Verordnung" durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.
- 15.
- In § 34 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 16.
- § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind." - 17.
- Nach § 39 wird folgender neuer § 39a eingefügt:
„§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung." - 18.
- In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „einführt" ein Komma und das Wort „durchführt" und nach dem Wort „einführen" ein Komma und das Wort „durchführen" eingefügt.
- 19.
- § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- b)
- In Nummer 11 werden nach den Wörtern „in Bezug auf" die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene" eingefügt.
- 20.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „pyrotechnischen Sätzen" die Wörter „und Gegenständen" eingefügt.
- b)
- Die Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:„(2) Weicht die in einem bis zum 31. Dezember 2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegenstand auf Grund der ab dem 1. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zulassungsfähig, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragsteller die Abänderung des Bescheides und Zuordnung des Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig.(3) Weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen
- a)
- am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe längstens bis zum 31. Dezember 2005,
- b)
- nach einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der Anwendung des Gesetzes freigestellte pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2006,
- c)
- am 1. September 2005 auf Grund einer Zulassung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31. Dezember 2007.
(4) Ist für die Lagerung pyrotechnischer Munition am 1. September 2005 eine Genehmigung nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen. Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens weiterhin zulässig. Für die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition steht bis zum 31. Dezember 2007 die Transportklassifizierung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzuordnung gleich."
- 21.
- Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3." - 22.
- Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt:
„Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.- 1.
- a)
- Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG
Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes | 0222 |
Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ- lich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes | 0223 |
Ammoniumperchlorat | 0402 |
Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser | 0004 |
Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) | 0105 |
Anzündhütchen | 0044, 0377, 0378 |
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0224 |
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/ Wasser-Mischung | 0129 |
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an- gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Mischung | 0130 |
Blitzlichtpulver | 0094, 0305 |
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min- destens 15 Masse-% Wasser | 0226 |
Cyclotetramethylentetranitramin (Oktogen), (HMX), desensibilisiert | 0484 |
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min- des tens 15 Masse-% Wasser | 0072 |
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo- tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto- gen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl- entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylen- tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen- sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel | 0391 |
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert | 0483 |
Deflagrierende Metallsalze aromatischer Nitroverbindungen, n. a. g. | 0132 |
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0074 |
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti- gem, wasserunlöslichem Phlegmatisie- rungsmittel | 0075 |
Dinitroglycoluril (DINGO) | 0489 |
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0076 |
Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro- cken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0077 |
Dinitroresorcin, trocken oder mit weni- ger als 15 Masse-% Wasser | 0078 |
Dinitrosobenzol | 0406 |
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser | 0401 |
Explosive Stoffe, n. a. g. | 0473, 0475, 0477, 0479, 0480, 0481 |
Guanyl-Nilrosaminoguanyliden-Hydrazin, angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas- se-% Wasser | 0113 |
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alko- hol/Wasser-Mischung | 0114 |
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0220 |
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), (Hexyl) | 0079 |
Hexanitrostilben | 0392 |
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni- ger als 15 Masse-% Wasser | 0118 |
Hexotonal, gegossen | 0393 |
Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- mittel | 0059, 0439, 0440, 0441 |
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin- dungen, explosiv | 0158 |
Kartuschen für technische Zwecke | 0275, 0276, 0323, 0381 |
Kartuschen, Erdölbohrloch | 0277, 0278 |
Lockerungssprenggeräte mit Explosiv- stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel | 0099 |
Mannithexanitrat (Nitromannit), ange- feuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Mischung | 0133 |
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0234 |
Natriumpikramat, trocken oder mit weni- ger als 20 Masse-% Wasser | 0235 |
Natriumsalze aromatischer Nitroverbin- dungen, n. a. g. | 0203 |
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min- destens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungs- mittel | 0143 |
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 % Nitroglycerol | 0144 |
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0282 |
Nitroharnstoff | 0147 |
Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0146 |
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min- destens 25 Masse-% Alkohol | 0342 |
Nitrozellulose, nicht behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel | 0341 |
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes- tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel | 0343 |
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) | 0340 |
Octonal | 0496 |
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0266 |
Oxynitrotriazol (ONTA) | 0490 |
Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange- feuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel | 0150 |
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs | 0411 |
Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0151 |
Perforationshohlladungsträger, gela- den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel | 0124, 0494 |
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min- destens 25 Masse-% Wasser | 0159 |
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol | 0433 |
Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0135 |
Raketen, Leinenwurf | 0238, 0240, 0453 |
Schneidladung, biegsam, gestreckt | 0237, 0288 |
Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo- sivstoff | 0070 |
Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl- form | 0027 |
Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets | 0028 |
Sprengkapsel, elektrisch | 0030, 0255, 0456 |
Sprengkapsel, nicht elektrisch | 0029, 0267, 0455 |
Sprengladungen, gewerbliche, ohne Zündmittel | 0442, 0443, 0444, 0445 |
Sprengniete | 0174 |
Sprengschnur, biegsam | 0065, 0289 |
Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit Metallmantel | 0104 |
Sprengschnur, mit Metallmantel | 0102, 0290 |
Sprengstoffe, Typ A | 0081 |
Sprengstoffe, Typ B | 0082, 0331 |
Sprengstoffe, Typ C | 0083 |
Sprengstoffe, Typ D | 0084 |
Sprengstoffe, Typ E | 0241, 0332 |
Tetrazol-I-essigsäure | 0407 |
Tetranitroanilin | 0207 |
Treibladungspulver | 0160, 0161 |
Treibstoff, fest | 0499 |
Treibstoff, flüssig | 0495 |
Trinitroanilin (Pikramid) | 0153 |
Trinitroanisol | 0213 |
Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0215 |
Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0214 |
Trinitrobenzolsulfonsäure | 0386 |
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) | 0155 |
Trinitrofluorenon | 0387 |
Trinitrometakresol | 0216 |
Trinitronaphthalin | 0217 |
Trinitrophenetol | 0218 |
Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0154 |
Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) | 0208 |
Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange- feuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkokol/Wasser- Mischung | 0394 |
Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0219 |
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- trobenzol oder mit Hexanitrostilben | 0388 |
Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini- trobenzol und Hexanitrostilben | 0389 |
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0209 |
Tritonal | 0390 |
Zirkoniumpikramat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser | 0236 |
Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch | 0360, 0361 |
5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure | 0448 |
5-Nitrobenzotriazol | 0385 |
- 1.
- b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1. a) gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/ Wasser-Mischung
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung- 2.
- Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff | 0173 |
Bestandteile, Zündkette, n. a. g. | 0382, 0383, 0384, 0461 |
Explosive Stoffe, n. a. g. | 0357, 0358, 0359, 0474 |
Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe EVI), n. a. g. | 0482 |
Falllote, mit Explosivstoff | 0204, 0296, 0374, 0375 |
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0350, 0351, 0352, 0354, 0355, 0356, 0462, 0463, 0464, 0465, 0466, 0467, 0468, 0469, 0470, 0471, 0472 |
Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) | 0486 |
Raketen, mit Ausstoßladung | 0436, 0437, 0438 |
Raketenmotore | 0186, 0280, 0281 |
Raketenmotore, Flüssigtreibstoff | 0395, 0396 |
Sprengkörper | 0048 |
Sprengladung, kunststoffgebunden | 0457, 0458, 0459, 0460 |
Treibsätze | 0271, 0272, 0415, 0491 |
Treibstoff, fest | 0498 |
Treibstoff, flüssig | 0497 |
Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 0248, 0249 |
Zerleger, mit Explosivstoff | 0043 |
Zündverstärker, mit Detonator | 0225, 0268 |
Zündverstärker, ohne Detonator | 0042, 0283 |
Stoff oder Gegenstand | UN-Nr. |
Detonatoren für Munition | 0073, 0364, 0365, 0366 |
Füllsprengkörper | 0060 |
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng- ladung | 0286, 0287, 0369 |
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung | 0370, 0371 |
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- ladung | 0221 |
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 0345 |
Geschosse, mit Sprengladung | 0167, 0168, 0169, 0324, 0344 |
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- ladung | 0346, 0347, 0426, 0427 |
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung | 0250, 0322 |
Treibladungen für Geschütze | 0242, 0279, 0414 |
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder | 0446, 0447 |
Zünder, sprengkräftig | 0106, 0107, 0257, 0367 |
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- vorrichtungen | 0408, 0409, 0410 |
- sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung).
---- 1)
- Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37. 40 bis 60.
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Gegenstand | UN-Nr. |
Anzünder | 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 |
Anzünder, Anzündschnur | 0131 |
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0349, 0353 |
Zünder, nicht sprengkräftig | 0316, 0317, 0368". |
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