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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt II - Zulassung von pyrotechnisohen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer". - b)
- Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe". - c)
- In der Angabe zu Anlage 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" duroh die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- d)
- Die Angabe zu Anlage 3a wird Angabe zu Anlage 4.
- e)
- Die Angabe zur bisherigen Anlage 4 wird aufgehoben.
- f)
- Nach der Angabe zu Anlage 10 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 11 - Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „und die Einfuhr" durch ein Komma und die Wörter „die Einfuhr und die Durchfuhr" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen;
- 2a.
- den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5a des Gesetzes;".
- b)
- In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter den Wörtern „Verwendung von" die Wörter „Gegenständen mit Explosivstoff und" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „500 g" durch die Angabe „1 kg" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4a" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1 bis 3 und in Nummer 8 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- pyrotechnisohe Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nacn § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage bearbeitet oder verarbeitet werden sollen." - bb)
- Satz 4 wird gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „pyrotechnisohe Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnisohen Gegenständen der Klassen I, II und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Unterklasse T1, von Anzündmittel(n), ausgenommen Stoppinen, sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen.(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs), den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1, wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
- 6.
- Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt II Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe, Identifikationsnummer." - 7.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnisohe Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Stoffen" die Wörter „Gegenständen und" und vor dem Wort „Stoffe" die Wörter „Gegenstände und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 8.
- § 6a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten." - b)
- Satz 4 wird gestrichen.
- 9.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- 10.
- Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe". - 11.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Halbsatz werden die Wörter „pyrotechnisohen Satzes" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen oder" gestrichen.
- 12.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „pyrotechnischen Satzes" durch die Wörter „pyrotechnisohen Gegenstandes" ersetzt.
- 13.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätze" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenstände" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Abs. 1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Kennnummer der Norm,
- 2.
- den Titel der Norm,
- 3.
- das Datum der Veröffentlichung und
- 4.
- die Bezugsquelle der Norm."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 14.
- § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt und nach dem Wort „Steighöhe" die Wörter „oder - im Falle von Römischen Lichtern und Feuertöpfen - die Effekt-höhe" angefügt.
- 15.
- In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anforderungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen." - 16.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnische Sätze" durch die Wörter „pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch das Wort „Anzündmitteln" ersetzt.
- 17.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) 1) stellen." - b)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Abs. 3 Buchstabe c des Gesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, dass auch das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat zulässig ist, wenn das Inverkehrbringen des Stoffes oder Gegenstandes vor dem 1. September 2005 berechtigt erfolgt ist." - c)
- Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren."
- 1)
- Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.
- 18.
- In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „(BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991)" durch die Angabe „(BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000)" ersetzt.
- 19.
- In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Brückenzünder A" durch die Wörter „Brückenzünder Klasse I" ersetzt.
- 20.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Explosivstoffen" die Wörter „- ausgenommen pyrotechnische Sätze -" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Sprengarbeiten ausführen," die Wörter „explosionsgefährliche Stoffe herstellen," eingefügt.
- 21.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den Wörtern „die Zuverlässigkeit" jeweils die Wörter „und die persönliche Eignung" und nach den Wörtern „der Zuverlässigkeit" die Wörter „und der persönlichen Eignung" eingefügt.
- bb)
- Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung."
- 22.
- In § 37 Satz 1 werden die Wörter „nach landesrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter „auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften" ersetzt.
- 23.
- In § 46 Nr. 12 werden jeweils die Wörter „Brückenzünder A" durch die Wörter „Brückenzünder Klasse I" ersetzt.
- 24.
- In § 47 Nr. 4 wird die Angabe „bis 3c" durch die Angabe „und 3b" ersetzt.
- 25.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- b)
- Die Übersohrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel". - c)
- Die Überschrift des Unterabschnitts 1.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.2
- Sätze pyrotechnischer Gegenstände".
- d)
- Absatz 24 wird wie folgt gefasst:
„24 - Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig."
- 26.
- Anlage 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt II Nr. 2 wird folgender Unterabschnitt E angefügt:
- „E.
- Pyrotechnische Sätze
- b)
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV
- aa)
- Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.
- bb)
- Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.
- cc)
- Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.
- dd)
- Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Übersohläge im Innern der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESDImpuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwisohen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.
Zünder-Klasse | I | II | III | IV | |
Nichtan- sprechstrom- stärke I in A | 0,18 ≤I< 0,45 | 0,45 ≤I< 1,2 | 1,2 ≤I< 4,0 | ≥ 4,0 | |
Nichtan- sprechzünd- impuls in mJ/Ω | min. | 0,5 | 8 | 80 | 500 |
ESD-Impuls ,Draht gegen Draht' | min. | 0,3 | 6 | 60 | 300 |
ESD-Impuls ,Draht gegen Hülse' | min. | 0,6 | 12 | 120 | 600 |
- Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV." - bb)
- Die bisherigen Buchstaben b bis d werden Buchstaben c bis e.
- 27.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 45 wird wie folgt gefasst:
„45 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muss mit einem Zettel versehen sein, der bei- -
- Brückenzündern der Klassen I, II, III und IV weiße Farbe mit der Kennzeichnung „I", „II", „III" bzw. „IV",
- -
- Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A",
- -
- Brückenzündern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U",
- -
- Brückenzündern HU blaue Farbe mit den Buchstaben „HU"
- 1.
- die Anzahl der Zünder,
- 2.
- die Zünderdrahtlänge und das Material,
- 3.
- die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
- 4.
- die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 44 Nr. 3,
- 5.
- die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,
- 6.
- bei Brückenzündern der Klassen I, II und III sowie Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern der Klasse IV und Brückenzündern HU den Gesamtwiderstand,
- 7.
- bei Zeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen,
- 8.
- „schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".
- b)
- Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a eingefügt:
„48a- Die Isolierung der Zünderdrähte für Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit A-, U-, HU- und anderen Brückenzündern ausgeschlossen sind." - c)
- Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,".
- d)
- Absatz 75 wird wie folgt gefasst:
„75 - Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen."
- 28.
- In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe „Stichprobenumfang: S 3" in einer neuen Zeile die Angabe „Stichprobenanweisung: doppelt" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 3. SprengÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. SprengÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. SprengÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 3. SprengÄndG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der ...
Artikel 10 3. SprengÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt mit Ausnahme des Satzes 2 am 1. September 2005 in Kraft. Artikel 2 Nr. 25 Buchstabe d tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 390 9. ZustAnpV Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626), wird wie folgt geändert: 1. In ...
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