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Artikel 6 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

Artikel 6 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8" und die Angabe „(2101 - 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)" durch die Angabe „(2101 -2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801, 2802)" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 4 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 3. SprengÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 3. SprengÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SprengÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 3. SprengÄndG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ...