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Artikel 8 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 2 bis 4 und 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

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