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Artikel 9 - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
Artikel 9 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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