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§ 17 - Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-8 Elektrizität und Gas
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§ 17 Zahlung, Verzug
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 2Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
- soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
- 2.
- sofern
- a)
- der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
- b)
- der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
(2) 1Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. 2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. 3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Zitierungen von § 17 StromGVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StromGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromGVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StromGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 14.05.2024)
... die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung, 42. die §§ 11 bis 18 der Stromgrundversorgungsverordnung, 43. die Vorschriften der Verordnung (EU) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 4 EnWRKAnpG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 ... „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung, 42. die §§ 11 bis 18 der Stromgrundversorgungsverordnung, 43. die Vorschriften der Verordnung (EU) ...
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