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Änderung § 11 StromGVV vom 01.12.2021

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§ 11 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 11 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Ablesung


(Text neue Fassung)

§ 11 Verbrauchsermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.

(2) 1 Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies

1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,



(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,

(Textabschnitt unverändert)

2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung

vorherige Änderung

erfolgt. 2 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. 3 Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

(3) 1 Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 2 Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.




erfolgt.

(heute geltende Fassung)