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Änderung § 20 StromGVV vom 10.05.2012
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§ 20 StromGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 20 StromGVV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Kündigung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2 Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) 1 Die Kündigung bedarf der Textform. 2 Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. |
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. |
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