Änderung § 16 StromGVV vom 12.11.2010

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§ 16 StromGVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung
§ 16 StromGVV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Rechnungen und Abschläge


(Text alte Fassung)

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.

(3)
Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. 2 Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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