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Änderung § 1 StromGVV vom 22.03.2019
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§ 1 StromGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung | § 1 StromGVV n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. 3 Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 4 Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. 2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. 3 Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. 4 Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 5 Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. |
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. |
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