Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
1Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach
§ 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.
2§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.