Teil 6 - Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 192
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-8 Elektrizität und Gas
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Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelung

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

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§ 23 Übergangsregelung


§ 23 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 192 m.W.v. 20. Juni 2024



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