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Synopse aller Änderungen der StromGVV am 23.10.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Oktober 2008 durch Artikel 2 der EVMessZV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromGVV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StromGVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung | StromGVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Ablesung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies | (Text neue Fassung) (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) 1 Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies |
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung | |
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. | erfolgt. 2 Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. 3 Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) 1 Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. 2 Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. |
§ 12 Abrechnung | |
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet. | (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. |
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. |
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